Jaegerschaft Bernburg :: Satzung :: Satzung der Jägerschaft Bernburg e.V. im Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Jagdschutzverband

Satzung der Jägerschaft Bernburg e.V. im Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Jagdschutzverband

in der Fassung vom 27.03.2010

I. Name, Sitz und Ziele der Jägerschaft

§ 1 Name und Sitz

Der Name der Jägerschaft lautet: „ Jägerschaft Bernburg e.V.“ und ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 35444 registriert.

Sie ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger und der dem Weidwerk nahe stehenden Bürger und Vereinigungen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Jägerschaft wird ehrenamtlich geleitet und unterhält keine Geschäftsstelle.

Der Sitz der Jägerschaft ist mit dem Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden identisch.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist:
    • der Schutz und die Erhaltung der freilebenden Tierwelt in ihren natürlichen Lebensräumen,
    •  die Erhaltung und Gestaltung der Lebensgrundlagen der heimischen Flora und Fauna unter Beachtung ökologischer Erfordernisse, der Interessen des
      Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, der Landeskultur und der Belangen der Forst- und Landwirtschaft.
  2. Die Jägerschaft wirkt im Interesse ihrer Mitglieder und wird durch den
    gewählten Vorstand gegenüber staatlichen Organen, Institutionen und der Öffentlichkeit vertreten.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Wahrnehmung von Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes durch Pflegevorhandener natürlicher Biotope und deren Gestaltung unter Beachtung der Ökologie.
    2. Durchführung sachgemäßer Hege zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Wildpopulationen unter Beachtung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft.
    3. Pflege jagdlich-ethischer Traditionen als Bestandteil der deutschen Nationalkultur.
    4. Durchführung einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit über Anliegen, Belange und Traditionen der Jagd.
    5. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Bewegungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt eintreten.
    6. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Jägerschaft zur Hebung des Niveaus der praktischen Jagdausübung.
    7. Förderung des Jagdhundewesens.
  4. Die Jägerschaft ist nach demokratischen Prinzipien organisiert und unabhängig von politischen oder religiösen Bekenntnissen und Anschauungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Finanzen der Jägerschaft sind einmal jährlich vor den Mitgliedern offen zu legen sowie durch Beschluss zu bestätigen.

Die Tätigkeit der gewählten Organe ist ehrenamtlich. Kostenerstattungen werden durch den Vorstand genehmigt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4

  1. Mitglied der Jägerschaft kann jeder Jagdscheininhaber werden.
  2. Es können auch Bürger Mitglied werden, die der Jagd mit ihren Interessen, Aufgaben und Zielen nahe stehen.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde beim erweiterten Vorstand. Die dann getroffene Entscheidung ist endgültig. Die Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit gültig.
  4. Mit der schriftlichen Antragstellung zur Aufnahme in die JS erkennt der Antragsteller die Satzung der Jägerschaft an.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu benennen. Die Bestätigung hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Das Mitglied hat das Recht:
  1. Zu allen Fragen der Tätigkeit der JS seine Meinung zu äußern,
  2. an den Wahlen innerhalb der JS teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.
  3. Anträge zu stellen.
  4. anwesend zu sein, wenn über seine Person verhandelt wird. 
Das Mitglied hat die Pflicht :
  1. Die Ziele der JS
  2. die Beschlüsse der JS einzuhalten,
  3. die rechtlichen und ethnischen Regeln des Weidwerks einzuhalten,
  4. die festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt :
    1. durch das Ableben eines Mitgliedes
    2. durch den Austritt des Mitgliedes ( bedarf der Schriftform )
    3. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
  2. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied wiederholt oder gröblichst gegen die Satzung oder die Beschlüsse der JS verstößt, Gesetzwidrigkeiten begeht oder der JS durch sein Handeln erhebliche Schäden zufügt.
    Über den Ausschluss kann der Betroffene gegenüber der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese entscheidet durch Abstimmung endgültig. Die Beschwerdefrist liegt 14 Tage vor Termin der nächsten Mitgliederversammlung.

III. Gliederung und Geschäftsverfahren

§ 6 Organe der Jägerschaft

  1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Der Vorstand

§ 7 Wahlen

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt in offener Wahl alle 4 Jahre. Auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch eine geheime Wahl möglich.Eine Wiederwahl ist zulässig
  2. Der Vorstand besteht aus.
    • dem Vorsitzenden, 
    • zwei Stellvertretern,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer.
  3. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes wählt der erweiterte Vorstand Ersatz. Diese Wahl ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der JS im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören die Einberufung und Organisierung der Mitgliederversammlung sowie Bekanntgabe der Arbeits- und Finanzplanung.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

  1. Zum erweiterten Vorstand gehören :
    1. Die Mitglieder des Vorstandes
    2. Die Obleute für
      • Jagdliches Schießen
      • Jagdliches Brauchtum und Öffentlichkeitsarbeit
      • Jagdgebrauchshundewesen
      • Naturschutz/Umweltschutz
      • Wildbewirtschaftung
    3. Die Vorsitzenden der Hegeringe
    4. Gäste auf Einladung.
  2. Der erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden der Jägerschaft einberufen. Die Einladung hat mindestens 6 Wochen vor Termin zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Finanzberichtes und des Berichtes der Revisonskommission,
    3. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenrevisionskommission
    5. Abberufung von Funktionsträgern(Zweidrittel-Mehrheit notwendig)
    6. Beschlussfassung über den Arbeits- und Haushaltsplan
    7. Beschlussfassung über Anträge, die bis 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht wurden,
    8. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
  4. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Geheime Abstimmung mit Stimmzetteln wird auf Antrag durchgeführt, wenn es die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung fordert. Ausnahmen bestimmt die Satzung.
  5. Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassen-Revisoren zu wählen, die in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind in den Niederschriften hervorzuheben. Die Niederschrift ist durch den Schreibenden und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und beim Schriftführer aufzubewahren.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll im Rahmen der Bräuche des deutschen Weidwerkes gestaltet werden. Die Umrahmung ist durch den Einsatz von Bläsern mit jagdlichen Signalen und Musikstücken zu organisieren.
  2. Im Interesse der Auswertung und Information ist eine Trophäenausstellung des vergangenen Jagdjahres zu organisieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Besitz befindlichen Trophäen hierzu zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit den durch die Trophäenbewertungskommission geforderten Angaben zu etikettieren. Die Arbeitsgruppe Wildbewirtschaftung organisiert diese Ausstellung.

IV. Beiträge und Geschäftsjahr

§ 11 Beiträge

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder gemäß § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird auf Vorschlag des Schatzmeisters durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Die Auflösung

Über die Auflösung der Jägerschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjagdverband Sachsen-Anhalt eV mit Sitz in Langenweddingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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